(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Falsche Angaben zur Entfernung bei Arbeitswegfahrten können unter
gewissen Umständen als Steuerhinterziehung gewertet werden.
"Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
können in der Höhe von 30 Cent pro Entfernungskilometer und
Arbeitstag steuerlich geltend gemacht werden", so Jörg Strötzel,
Vorsitzender der VLH. "Wer dabei vorsätzlich falsche Angaben macht,
in dem er einen zu langen Arbeitsweg angibt, dem droht nicht nur eine
Steuernachzahlung, sondern ggf. auch ein Verfahren wegen
Steuerhinterziehung", so Strötzel weiter.
So hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz eine Steuerhinterziehung
in einem Fall angenommen, in dem der Steuerbürger die längere
Wegstrecke zu seinem früheren Arbeitsort weiter erklärt hat, obwohl
seine jetzige Arbeitsstätte näher zur Wohnung liegt (Az. 3 K
2635/08). Auch wer zum Beispiel dem Finanzamt Glauben macht, dass er
nicht von einer Zweitwohnung nahe des Arbeitsortes, sondern von
seiner weiter entfernten Hauptwohnung zur Arbeit gefahren sei, begeht
eine Steuerverkürzung.
"Die wird mit einer Strafe oder Geldbuße geahndet" erklärt
Strötzel. Und er weist darauf hin, dass das Finanzamt in solchen und
ähnlichen Fällen die Steuerbescheide auch bis zu zehn Jahren zurück
ändern und die Einkommensteuer neu berechnen kann. Zu der
Steuernachzahlung kommen dann auch noch Zinsen in Höhe von 6 % pro
Jahr dazu.
Nach Erkenntnissen der VLH werden die angegebenen Entfernungen von
den Finanzämtern häufig über Routenplaner geprüft. Grundsätzlich ist
die kürzeste benutzbare Straßenverbindung zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte maßgebend. Eine längere Wegstrecke kann allerdings
angesetzt werden, wenn diese Verbindung offensichtlich
verkehrsgünstiger ist. Eine solche Fahrtstrecke wird regelmäßig aber
nur akzeptiert, wenn sie zu einer Zeitersparnis von mehr als einer
halben Stunde pro Tag führt.
Wer sich bei den Angaben in seiner Steuererklärung unsicher ist,
sollte einen Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater aufsuchen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "
http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=352 " zum Download
bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.: 06321 / 4901-0
Fax: 06321 / 4901-49
Email: presse(at)vlh.de
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Kontakt:
Jörg Strötzel
Lohnsteuerhilfeverein
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