Die eigenen Produkte werden stets unterschiedlich beworben. Oftmals werden umfangreiche und Aufsehen erregende Beschreibungen entworfen, regelmäßig weist die Produktanpreisung jedoch auch ausschließlich beschreibende Merkmale auf.
(firmenpresse) - Ob solche Werbetexte, bzw. Produktbeschreibungen urheberrechtlichen Schutz genießen, hatte das Landgericht Stuttgart am 04.11.2010 (Az.: 17 O 525/10) zu entscheiden.
Im zu verhandelnden Fall hatte ein Händler für juristische Roben die Produktbeschreibung eines Mitbewerbers kopiert und für die eigenen Produkte verwendet.
In diesem Verhalten sah der Mitbewerber einen Urheberrechtsverstoß und ging juristisch dagegen vor.
Jedoch ohne Erfolg, wie das LG Stuttgart entschied.
Um Urheberrechtsschutz zu erhalten, müssten Produktbeschreibungen die auch für andere Werke erforderliche Schöpfungshöhe erreichen, was regelmäßig nicht der Fall sei. Meist beschränkten sie sich darauf, das angebotene Produkt tatsächlich nur zu beschreiben und wiesen darüber hinaus keine kreativen Merkmale auf.
Diese Erfordernisse werden nur selten von Produktbeschreibungen erreicht, die beispielsweise durch eine besondere Individualität hinsichtlich der Formulierungen auffielen.
Entsprechende Merkmale wies die in Rede stehende Produktbeschreibung ebenfalls nicht auf, sodass das LG Stuttgart die geltend gemachten urheberrechtlichen Ansprüche ablehnte.
Fazit:
Das Urheberrecht ist äußerst komplex und vor allem für juristische Laien häufig undurchsichtig, wie das obige Beispiel zeigt. Aus diesem Grunde ist es regelmäßig ratsam, auf die juristische Kompetenz eines spezialisierten Rechtsanwalts zurückzugreifen, um häufig kostspielige Verfahren zu vermeiden.
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