Wird eine Beschäftigung nur vorgetäuscht, besteht trotz Abschlusses eines Arbeitsvertrags kein gesetzlicher Schutz durch die Krankenversicherung.
(firmenpresse) - Die Klägerin war als einzige Beschäftigte in der Imbisswirtschaft ihres Vaters angestellt. Bereits nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden, anschließend war sie arbeitsunfähig. Vor der Anstellung bei ihrem Vater war die Klägerin nicht krankenversichert. Die Krankenkasse lehnte eine Versicherung der Klägerin ab: es habe kein echtes Arbeitsverhältnis bestanden.
Die Richter sahen das auch so. Der Arbeitsvertrag sei nur zum Schein geschlossen worden und habe allein zur Absicherung gegen Krankheit dienen sollen. Die Klägerin sei tatsächlich im Imbiss nicht tätig geworden. Ihr Vater habe, nach ihrem Ausfall, auch keine Ersatzkraft eingestellt. Zudem habe der Betrieb wohl keine Umsätze gemacht. Auch die geringe Lohnhöhe (40 Stunden/Woche bei 405,00 EUR/Monat) und die Aushändigung des Gehalts in bar sprächen gegen ein normales Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus ging das Gericht davon aus, dass die Krankheit schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags bekannt war.
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