Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen einer HIV-Infektion ist rechtswirksam, sofern bei dem Arbeitgeber betriebsinterne Vorgaben bestehen, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art nicht im „Reinbereich“ beschäftigt werden dürfen.
(firmenpresse) - In dem vom LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall ging es um einen Arbeitnehmer, der bei einem Pharmaunternehmen als chemisch-technischer Assistent beschäftigt war und bei der Herstellung von Medikamenten im „Reinbereich“ eingesetzt wurde. Das Arbeitsverhältnis wurde während der Probezeit von Seiten des Arbeitgebers gekündigt, nachdem diesem die HIV-Infektion des Arbeitnehmers bekannt wurde. Bei dem Arbeitgeber besteht die betriebsinterne Vorgabe, dass Arbeitnehmer mit Erkrankungen jedweder Art nicht im „Reinbereich“ beschäftigt werden dürfen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist während der Probezeit, nachdem er von der HIV-Infektion des Arbeitnehmers erfahren hatte. Der Arbeitnehmer erhob Klage gegen die ausgesprochene Kündigung.
Das LAG hat die Kündigung für rechtswirksam gehalten. Diese sei nicht willkürlich und verstoße deshalb nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Entscheidung, einen HIV-infizierten Arbeitnehmer zu entlassen, sei nicht zu beanstanden, da dem Arbeitgeber nicht verwehrt werden könne, erkrankte Arbeitnehmer bei der Medikamentenherstellung auszuschließen. Die soziale Rechtfertigung der Kündigung sei nicht zu berücksichtigen, da auf den Betrieb das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung finde.
Auch auf Grundlage des AGG stünde dem Arbeitnehmer keine Entschädigung zu. Unabhängig davon, ob eine HIV-Infektion eine Behinderung im Sinne des AGG darstelle, sei eine Ungleichbehandlung wegen des Interesses des Arbeitgebers, jedwede Beeinträchtigung der Medikamentenherstellung durch erkrankte Arbeitnehmer auszuschließen, gerechtfertigt.
LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13.01.2012 - 6 Sa 2159 < / > 11.
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