Eine Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bank über den Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts, bei der es nicht auf die Erforderlichkeit der getätigten Aufwendungen ankommt, stellt eine unangemessene Benachteiligung des Bankkunden dar und ist daher unwirksam. Dies gilt auch für den Auslagenersatz von Aufwendungen, die alleine im Interesse des Kreditinstituts sind.
(firmenpresse) - Ein Verbraucherschutzverein hatte eine Sparkasse und eine Bank auf Unterlassung der Verwendung der inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen in Nr. 18 AGB-Sparkassen und in Nr. 12 Abs. 6 AGB-Banken im Bankverkehr mit Privatkunden Verbrauchern verklagt. Nach Ansicht des Verbrauchervereins benachteiligten die Klauseln die Bankkunden unangemessen gemäß § 307 BGB und dürften damit im Bankverkehr mit Privatkunden Verbrauchern keine Verwendung finden.
Die streitgegenständlichen Klauseln lauten wie folgt:
"Auslagen
Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird insbesondere für Ferngespräche, Porti oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut."
Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht haben der Unterlassungsklage jeweils stattgegeben. Die Revisionen der beklagten Sparkasse und der beklagten Bank hatte keinen Erfolg:
Der erste Regelungsabschnitt der streitigen Klausel, nämlich "Die [Sparkasse/Bank] ist berechtigt, dem Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen, die anfallen, wenn die [Sparkasse/Bank] in seinem Auftrag oder seinem mutmaßlichen Interesse tätig wird insbesondere für Ferngespräche, Porti", enthalte keine Preisabrede für eine entgeltliche Dienstleistung der Sparkasse bzw. Bank.
In der streitigen Klausel gehe es vielmehr um Auslagenersatz für Tätigkeiten des Geldinstituts im Rahmen eines Auftrags oder einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. In diesem Fall könne der Beauftragte jedoch nur solche Aufwendungen ersetzt verlangen, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Jedoch enthalte diese Klausel diese Einschränkung nicht; diese könne auch nicht im Rahmen der Auslegung entnommen werden. Denn insoweit helfe auch nicht die bloße Anknüpfung an einen "Auftrag" des Kunden oder an dessen "mutmaßliches Interesse" weiter, da sich hieraus nichts für die Frage der Erforderlichkeit konkret angefallener Kosten ergebe.
Die Klausel stelle damit eine unangemessene Benachteiligung dar, da der Sparkasse bzw. Bank mit dieser ein über die gesetzlichen Schranken hinausgehender Aufwendungsersatzanspruch gegen ihre Kunden zustehe.
Der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel, nämlich "oder wenn Sicherheiten bestellt, verwaltet, freigegeben oder verwertet werden insbesondere Notarkosten, Lagergelder, Kosten der Bewachung von Sicherungsgut" unterliege ebenfalls der Inhaltskontrolle.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB solche Klauseln kontrollfähig, durch die allgemeine Betriebskosten, Aufwand zur Erfüllung eigener Pflichten oder für Tätigkeiten im eigenen Interesse auf den Kunden abgewälzt werden. Dies treffe auch auf den zweiten Regelungsabschnitt der streitigen Klausel zu. Die gesetzliche Einschränkung, dass Aufwendungsersatz nur zum Zwecke der Ausführung des Auftrags bzw. nur dann verlangt werden könne, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche, komme darin nicht zum Ausdruck.
Diese Einschränkung lasse sich gleichfalls nicht im Wege der Auslegung - insbesondere auch hier nicht allein anhand des Auslagenbegriffs - entnehmen. Darüber hinaus lägen die in der Klausel angeführten Tätigkeiten des Bestellens, Verwaltens und Verwertens von Sicherheiten allein im Interesse der Sparkasse bzw. Bank. Die Freigabe von Sicherheiten, mit der das Kreditinstitut regelmäßig nur einer eigenen Verpflichtung nachkomme, sei lediglich die Kehrseite ihrer Bestellung.
Auch der zweite Regelungsabschnitt der streitigen Klausel halte damit der Inhaltskontrolle nicht stand und stelle eine unangemessene Benachteiligung des Kunden dar, weil der Sparkasse bzw. Bank danach ein - zudem uneingeschränkter - Aufwendungsersatzanspruch für in ihrem eigenen Interesse liegende Tätigkeiten zustehe.
BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - XI ZR 61/11
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