Die Einkünfte, die ein Nationalspieler aus der zentralen Vermarktung der Fußball-Nationalmannschaft durch den DFB erzielt, unterliegen der Gewerbesteuer.
(firmenpresse) - Der klagende Bundesligagprofi, ein Mitglied der Fußball-Nationalmannschaft, trug bei Spielen und Lehrgängen der Nationalmannschaft die vom DFB gestellte Sportkleidung mit aufgedruckter Werbung. Er nahm zudem an Werbeterminen mit der Nationalmannschaft teil. Der Arbeitsvertrag mit seinem Verein enthielt die Verpflichtung, für die Nationalmannschaft zu spielen, sofern der DFB dies verlangt. Für die Teilnahme an den Werbeterminen und das Tragen der Sportbekleidung erhielt er einen Anteil an den Werbeeinnahmen, die der DFB aus der Vermarktung der Nationalmannschaft erzielte. Das Finanzamt war der Ansicht, dass es sich um gewerbliche Einnahmen handelt, die der Gewerbesteuer unterfallen. Der Kläger vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Werbeeinnahmen Teil des über seinen Verein bezogenen Arbeitslohns seien.
Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamts an. Gewerbetreibende würden sich von Arbeitnehmern dadurch unterscheiden, dass sie mit "Unternehmerinitiative" und "Unternehmerrisiko" handeln. Beide Kriterien seien beim Nationalspieler erfüllt. Das Kriterium der Unternehmerinitiative sei gegeben, weil er hinsichtlich der Werbeleistungen nicht in die betriebliche Organisation seines Vereins oder des DFB eingegliedert und in seiner Entscheidung, ob er an den Werbemaßnahmen mitwirken wollte, hinreichend frei war. Das Kriterium des Unternehmerrisiko sei erfüllt, da einerseits die genaue Höhe der Vergütung ungewiss war und andererseits Ausfallzeiten nicht bezahlt wurden.
BFH, Urteil vom 22.02.2012, Az.: X R 14/10
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