Für kleinere Unternehmen bedeutet die Buchführungspflicht einen erheblichen Zusatzaufwand, der sie Zeit und Geld kostet. Um hier keine unangemessenen Belastungen hervorzurufen, nimmt der deutsche Gesetzgeber insbesondere Kleinunternehmer und Freiberufler von der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung aus. Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille informiert darüber, wen die deutschen Gesetze zur Buchführung verpflichten.
(firmenpresse) - Ob ein Unternehmen eine doppelte Buchführung vorweisen muss, ergibt sich aus den §§ 238ff. HGB sowie § 140f. AO. Hiervon sind Gewerbetreibende und Kaufleute betroffen. Allerdings ist der Begriff „Kaufleute“ aus Perspektive des Handelsgesetzbuches etwas weiter gefasst, als im allgemeinen Sprachgebrauch. Grundsätzlich werden hier alle Selbstständigen, die ein Handelsgewerbe betreiben, den Kaufleuten gleichgestellt.
Die Buchführungspflicht gemäß HGB gilt nicht für sogenannte Klein- und Kleinstunternehmer, wenn ihre Unternehmen nach Art und Umfang keinen „in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb“ erfordern (§ 1 Abs. 2 HGB). Im Zweifelsfall informiert die örtliche Industrie- und Handelskammer Unternehmer darüber, ob dies bei Ihnen der Fall ist.
§ 241a HGB, der im Jahr 2009 im Zuge des Bilanzmodernisierungsgesetztes in Kraft getreten ist, nimmt Kaufleute von der Buchführungspflicht aus, die während zwei unmittelbar aufeinander folgender Geschäftsjahre nicht mehr als 500.000 Euro Jahresumsatz und 50.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben. Neu gegründete Unternehmen profitieren schon zum ersten Abschlussstichtag von dieser Regelung.
Ergibt sich die Pflicht zur Buchführung nicht aus handelsrechtlichen Vorschriften, kann sie auch aus dem Steuerrecht entstehen. § 141 der Abgabenordnung verpflichtet Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte dazu, ordnungsgemäße Bücher zu führen, wenn sie jährliche Umsätze von 500.000 Euro oder Gewinne von 50.000 Euro überschreiten. Forst- und Landwirte werden zudem bei einem Wirtschaftswert ihrer Nutzflächen von über 25.000 Euro buchführungspflichtig. Gemäß § 140 der Abgabenordnung ist die steuerrechtliche Buchführungspflicht unabhängig von anderen gesetzlichen Bestimmungen, kommt also auch dann in Betracht, wenn ein Unternehmer nach handelsrechtlichen Maßstäben nicht zu den Kaufleuten zählt.
Freiberufler und Selbstständige, die weder nach handels- noch steuerrechtlichen Vorschriften Bücher führen, dürfen ihre Steuererklärungen von einer Einnahmenüberschussrechnung ausgehend abgeben. Allerdings müssen auch sie ihre Einnahmen und Ausgaben mit Belegen nachweisen und diese aufbewahren.
Die Bochumer Steuerberaterin Ute Marseille klärt ihre Mandanten gerne über alle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Buchführung auf.
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