Die Äußerungen von Torwart Tim Wiese gegenüber Jens Lehmann – „Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene!“ – stellen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht von Jens Lehmann dar und begründen daher keinen Schadensersatzanspruch.
(firmenpresse) - Das LG München II hatte über eine Schmerzensgeldklage des Ex-Nationaltorhüters Jens Lehmann gegen Werder-Bremen-Torwart Tim Wiese zu entscheiden. Jens Lehmann hatte von Tim Wiese EUR 20.000,00 als Schmerzensgeld gefordert, weil dieser sich von dessen Äußerungen nach der Champions-League-Partie Werder Bremen gegen Tottenham (2:2 im September 2010 gegenüber einem Reporter beleidigt gefühlt hatte. Wörtlich hatte Wiese gegenüber dem Reporter gesagt: "Der Lehmann soll in die Muppet-Show gehen. Der Mann gehört auf die Couch. Vielleicht wird ihm da geholfen. Einweisen – am besten in die Geschlossene.“ Lehmann hatte zuvor als TV-Experte Wieses Leistung im Spiel kritisiert und ihm ein Gegentor angelastet. Die Klage wurde abgewiesen.
Nach Auffassung des LG München II handelt es sich bei den Äußerungen von Wiese um keine reine Schmähkritik, da sich dieser auch sachlich mit der vorangegangenen Stellungnahme von Lehmann zu seiner Spielleistung auseinandergesetzt habe. Im öffentlichen Meinungskampf gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs der Grundsatz der Zulässigkeit der freien Rede. Dies sei im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und der Meinungsfreiheit des Beklagten andererseits zu berücksichtigen.
Auch starke Formulierungen seien hiervon abgedeckt. Auch wenn Wieses Äußerungen nicht nachahmenswert seien, werde die Grenze zur „Schmähkritik“ vorliegend nicht überschritten. Im Milieu des Profifußballs seien Schimpfwörter und die Austragung von Konflikten zwischen Sportlern über die Medien an der Tagesordnung, so dass auch nicht jede Aussage auf die Goldwaage gelegt werden dürfe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
LG München II, Urteil vom 25.08.2011 - 8 O 127 / 11
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