Eine in einem Fenster einer Mietwohnung als Sichtschutz angebrachte Piratenkinderflagge muss nicht entfernt werden, da sie das Mietobjekt nicht in unzumutbarer Weise verunstaltet, auch wenn die Fahne deutlich sichtbar ist.
(firmenpresse) - Das Landgericht Chemnitz hatte in einem unlängst ergangenen Berufungsurteil die Frage zu prüfen, ob eine als Sichtschutz in einem Fenster aufgehängte Kinderpiratenfahne das Mietobjekt verunstaltet und für den Vermieter nicht hinzunehmen ist, insbesondere auch deswegen, weil potentielle Mietinteressenten abgeschreckt werden könnten. Das AG Chemnitz hatte mit Urteil vom 20.12.2010 dem Antrag auf Entfernung der Fahne stattgegeben. Das LG Chemnitz hat das erstinstanzliche Urteil aufgehoben.
Die streitgegenständliche Piratenfahne trete zwar in der Fassade deutlich hervor. Ebenso deutlich sei jedoch zu erkennen, dass es sich bei dem grinsenden Schädel mit Augenklappe um eine Kinderpiratenfahne handele. Das Aufhängen einer derartigen Fahne halte sich im sozialüblichen Rahmen des Gebrauchsrechts des Mieters. Ferner vermittle die Kinderpiratenfahne keinen aggressiven Eindruck. Daher könne sich auch keine unzumutbare Einschränkung der wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten des Vermieters ergeben.
LG Chemnitz, Urteil vom 21.10.2011.
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