Die Umbettung einer Friedhofsurne ist wegen der verfassungsrechtlich geschützten Totenruhe nur ausnahmsweise zulässig. Ein Umzug der Angehörigen stellt keine solche Ausnahme dar.
(firmenpresse) - In einem unlängst ergangenen Urteil hatte sich das Verwaltungsgericht Berlin mit einer Klage gegen den von der zuständigen Behörde abgelehnten Antrag auf Umbettung einer Urne zu befassen. Die verstorbene Großmutter des Klägers war im Dezember 2005 in einem Urnengrab des städtischen Friedhofs in Berlin-Adlershof mit 20-jähriger Nutzungszeit bestattet worden. Nachdem der Kläger Ende 2010 seinen Wohnsitz nach Friesland verlegt hatte, beantragte er beim Friedhofsamt Treptow-Köpenick die Zustimmung zur Umbettung der Urne, weil seine Großmutter ihn am Sterbebett gebeten habe, ihr Grab zu pflegen, solange er dazu körperlich in der Lage sei. Ferner könne er sich eine Grabpflege in Berlin finanziell nicht leisten. Das Friedhofsamt lehnte den Antrag ab.
Das VG hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Ein wichtiger Grund für die Umbettung liege nach dem Berliner Friedhofsgesetz nicht vor. Eine Umbettung komme ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse an einer Umbettung die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe überwiege. Eine den Friedhof oder die Bestattung betreffende Sinnesänderung der Angehörigen falle aber ebenso wenig hierunter wie ein Umzug der Angehörigen aufgrund veränderter Lebensumstände. Allenfalls wenn der Besuch für die Hinterbliebenen in unzumutbarer Weise erschwert oder gar unmöglich gemacht werde, könne ein wichtiger Grund angenommen werden. Da der vorliegende Antrag auf Umbettung allein auf dem Umzug des Klägers beruhe und dieser nicht dargelegt habe, dass er aus gesundheitlichen Gründen an einem Besuch der bisherigen Grabstätte gehindert sei und die Kosten für Besuche des Grabes in Berlin und die Grabpflege nicht aufwenden könne, sei der Antrag rechtmäßig abgewiesen worden, so dass die Klage keinen Erfolg hatte.
VG Berlin, Urteil vom 26.09.2011 - VG 21 K 145.11.
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