(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Mit den Jahressteuergesetz 2011 startet der Gesetzgeber den
nächsten Versuch den Steuerdschungel etwas zu vereinfachen. Nun
stehen folgende Steueränderungen an, wobei wir hier das Wichtigste
für Arbeitnehmer und Rentner zusammenfassen:
1. Steuererklärungsabgabepflicht
Generell besteht nur Einkommensteuererklärungsabgabepflicht, wenn
der Gesamtbetrag der Einkünfte, d.h. die Summe der steuerpflichtigen
Einkünfte, den Grundfreibetrag von 8.004 EUR bei Alleinstehenden bzw.
16.008 EUR bei Verheirateten übersteigt.
2. 2-jährige Abgabe von Steuererklärungen entfällt
Bundesfinanzminister Schäuble hatte vorgeschlagen, dass
Arbeitnehmer und Rentner auf Antrag ihre Steuererklärungen für zwei
aufeinander folgende Jahre erst nach Ablauf des zweiten Jahres
zusammen abgeben können. Angebliches Ziel war, dass sich der
"einfache Bürger" nur alle zwei Jahre mit dem Steuerrecht zu befassen
brauche. Diese "Schnapsidee" hat der Bundesrat nicht mitgemacht. Denn
er sah nur einen geringen Vereinfachungseffekt bei den Bürgern, aber
Mehrarbeit bei den von den Bundesländern getragenen Finanzämtern.
Zudem sei eine "Zwei-Jahres-Erklärung" für die meisten Arbeitnehmer
auch nicht attraktiv, weil diese regelmäßig eine zeitnahe
Steuerrückzahlung erwarteten. Im Vermittlungsausschuss hat Schäuble
nun eingelenkt.
3. Start von ELStAM
Mit dem Jahreswechsel 2011/2012 sollte die bisherige
Papp-Lohnsteuerkarte endgültig durch die elektronische
Lohnsteuerkarte ersetzt werden. Dabei sollten die bisherigen
"Lohnsteuerabzugsmerkmale" auf einer elektronischen Datenbank
gespeichert und auf Knopfdruck durch den Arbeitgeber abrufbar sein.
Wie die Finanzverwaltung bekannt gegeben hat, wird das neue Verfahren
wegen technischer Probleme erst ab 2012 eingeführt. Daher müssen die
"alten" Papp-Lohnsteuerkarten aus 2010 wie schon in 2011 auch, in
2012 weiter verwendet werden.
4. Kindergeld/Kinderfreibetrag
Der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag betragen pro
Elternteil 2.184 EUR bzw. 1.320 EUR. Somit wächst für Eltern und
Elternteile die steuerliche kindbedingte Entlastung. Für volljährige
Kinder in Berufsausbildung oder freiwilligem Dienst erhalten die
Eltern Kindergeld oder steuerliche Freibeträge bis die Kinder das 25.
Lebensjahr erreichen.
Die in der Praxis oftmals zeitaufwendige Ermittlung der eigenen
Einkünfte und Bezügen von Kindern entfällt ab dem Jahr 2012. Bisher
hatten die Eltern von volljährigen Kindern nur Anspruch auf
Kindergeld, wenn die Kinder keine Einkünfte und Bezüge von mehr als
8.004 EUR im Jahr hatten. Ab 2012 entfällt diese Voraussetzung für
den Kindergeldbezug. Da damit der "Papierkrieg" bei den
Familienkassen ein Ende findet, kann man von einer gelungenen
Steuervereinfachung sprechen.
5. Neuregelung bei den Kinderbetreuungskosten
Mit dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 hat der Gesetzgeber die
Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten deutlich vereinfacht. Die
Kosten sind ab 2012 einheitlich nur noch als Sonderausgaben
abzugsfähig. Eine Unterscheidung in erwerbsbedingte und nicht
erwerbsbedingte Kosten, wie Sie bis 2011 vorgenommen werden musste,
entfällt. An der Höhe der abziehbaren Aufwendungen hat sich
allerdings im Vergleich zu den Vorjahren nichts geändert. Wie bisher
auch können Eltern 2/3 der Kosten, max. 4.000 EUR pro Kind und Jahr
steuerlich geltend machen. Dies gilt unterschiedslos für alle Kinder
bis zum 14. Lebensjahr. Für Kinder, die aufgrund einer vor dem 25.
Lebensjahr eingetreten seelischen, geistigen oder körperlichen
Behinderung außer Stande sind sich selbst zu unterhalten, gilt die
oben genannte Altersgrenze von 14 Jahren allerdings nicht
6. Kindergeld für Freiwilligendienste
Mit Einführung von zwei neuen Freiwilligendiensten im Jahr 2011
(internationaler Jugendfreiwilligendienst 01.01.2011 und zum
Bundesfreiwilligendienst zum 01.07.2011) wurde zunächst versäumt
gesetzlich zu regeln, ob für die Zeit während der Dienste ein
Anspruch auf Kindergeld besteht. Dies hat der Gesetzgeber jetzt
nachgeholt und den Kindergeldanspruch für die Zeit der
Freiwilligendienste ins Gesetz geschrieben. Damit haben Eltern
während der Dienstzeit Anspruch auf alle Kind bedingten steuerlichen
Vergünstigungen.
7. Aktuelle Rechtsprechung zur regelmäßigen Arbeitsstätte
Bisher konnten Arbeitnehmer innerhalb desselben
Dienstverhältnisses mehrere regelmäßige Arbeitsstätten nebeneinander
haben, wenn sie z.B. in verschiedenen Filialen des Arbeitgebers
eingesetzt wurden. Das hatte zur Folge, dass Fahrten zu sämtlichen
Filialen nur mit der Entfernungspauschale abziehbar waren. Nun hat
der Bundesfinanzhof aber entschieden, dass bei dauerhaft angelegter
Berufstätigkeit in wechselnden Betriebsstätten des Arbeitgebers
maximal EINE dieser Arbeitsorte die "regelmäßige" Arbeitsstätte sein
kann. Diese eine regelmäßige Arbeitsstätte, die ein Arbeitnehmer
höchstens haben kann, liegt an dem Ort, an dem der Arbeitnehmer
typischerweise den Schwerpunkt seiner Arbeitsleistung erbringt bzw.
zu erbringen hat. Dies bedeutet, dass nur noch die Fahrten zu der
"Schwerpunkt-Filiale" mit der Pendlerpauschale von 30 Cent je
Entfernungskilometer anzusetzen sind. Die Fahrten zu den anderen
Betriebsstätten können als Dienstreise mit 30 Cent je gefahrenem
Kilometer (also mit dem doppelten Wert) steuerlich geltend gemacht
werden. Unter Umständen führt diese neue BFH Rechtsprechung sogar
dazu, dass bestimmte Arbeitnehmergruppen unter Umständen jetzt gar
keine regelmäßige Arbeitsstätte mehr haben. Dies kann vor allem
typische Außendienstler, Bauhandwerker, Monteure sowie das
Fahrpersonal - jedenfalls im Normalfall - betreffen.
8. Personenversicherungen Basisversicherungen
Die Beiträge in eine Basisversicherung wie z.B. die gesetzliche
Rentenversicherung oder die "Rürup-Rente" sind nun verbessert mit 74
Prozent, max. 14.800 EUR abziehbar. Für Verheiratete gilt der
doppelte Betrag.
Kranken- und Pflegeversicherung bzw. sonstige
Personenversicherungen Bereits ab 2010 ist die steuerliche
Absetzbarkeit von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung
aufgrund der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts durch Urteil vom
13.02.2008, 2 Bvl 1/06 dadurch verbessert worden, so dass nun
Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie
zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe als
Sonderausgaben abziehbar sind.
Bei sehr niedrigem Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen (z.B.
bei freier Heilfürsorge oder Beamten mit hohem Beihilfesatz) können
auch sonstige Personenversicherungen bis zu einem Höchstbetrag von
1.900 EUR bzw. 2.800 EUR berücksichtigt werden.
Somit können somit die Bürger höhere Versicherungsbeiträge als
bisher als Sonderausgaben steuerlich absetzen.
9. Rentner Für Personen, welche ab 2012 die gesetzliche Rente
erhalten, beträgt der steuerfreie Anteil 38 Prozent. Damit steigt der
steuerpflichtige Anteil auf 64 Prozent (bisher 62 Prozent).
10. Höhere Bemessungsgrenzen bei der
- Kranken- und Pflegeversicherung
Die Bemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und
Pflegeversicherung steigt 2012 um 1.350 EUR auf 45.500 EUR. Bis zu
diesen Jahresbruttolöhnen werden Sozialabgaben berechnet.
- Arbeitslosen- und Rentenversicherung (West)
Die Grenzen für die Arbeitslosen- und Rentenversicherung betragen
weiterhin 57.600 EUR für Beschäftigte in den neuen und jetzt 67.200
EUR anstatt 66.000 EUR (2011) in den alten Bundesländern. Bis zu
diesen Jahresbruttolöhnen werden Sozialabgaben berechnet.
11. Abziehbarkeit von Kosten der Erstausbildung
Mit Urteilen vom 17.08.2011 - VI R 38/10 und VI R 7/10 hat der
Bundesfinanzhof entschieden, dass auch Kosten für die berufliche
Erstausbildung außerhalb eines Ausbildungsdienstverhältnisses
steuerlich als Werbungskosten abzugsfähig sein können, wenn ein
hinreichend konkreter Veranlassungszusammenhang mit späteren
Einnahmen besteht. Erfreulich ist das Urteil vor allem für Studenten,
die Ihre Aufwendungen bisher lediglich im Rahmen der Sonderausgaben
geltend machen und damit nicht in zukünftige Jahre vortragen konnten.
Das Bundesfinanzministerium will diese, für den Steuerpflichtigen
günstige Regelung, allerdings nicht über die entschiedenen Fälle
hinaus anwenden. Vielmehr hat der Gesetzgeber die steuerliche
Abzugsfähigkeit der Erstausbildungskosten rückwirkend ab 2004
abgelehnt. Die VLH hält dies allerdings für rechtlich fragwürdig und
empfiehlt daher allen Betroffenen die Aufwendungen auch künftig als
vorweggenommene Werbungskosten geltend zu machen.
12. Begünstigte Tätigkeiten rund um den Haushalt
Bereits ab 2009 sind rund um den Haushalt bereits abziehbare
Tätigkeiten vereinheitlicht worden und der Abzug insgesamt verbessert
worden. Hierzu nochmals die Ãœbersicht:
Art der Tätigkeit maximale Steuerermäßigung pro Jahr
bisher ab 2009
Minijob im Haushalt 10 %, max. 510 EUR 20 %, max. 510
EUR
Sv-pflichtige Haushaltshilfen 12 %, max. 2.400 EUR insgesamt 20 %,
max. 4.000 EUR
Haushaltsnahe Dienstleistungen 20 %, max. 600 EUR
Haushaltsnahe Pflegeleistungen 12 %, max. 1.200 EUR
Betreuung in Pflege/Altenheim bis 624/924 EUR;
nach § 33 a (3) EStG
Private Handwerkerleistungen 20 %, max. 600 EUR 20 %, max. 1.200
EUR
Eine steuerliche Beratung, auch für evtl. "steuerlich verpasste
Altjahre", bietet der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. bundesweit mit seinen rund 2.800 örtlichen
Beratungsstellen gerne im Rahmen einer Mitgliedschaft* und der
Beratungsbefugnis für Lohnsteuerhilfevereine nach § 4 Nr. 11 StBerG
hiermit ausdrücklich an.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter " http://ots.de/94atu " zum
Download bereit.
Pressekontakt:
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Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
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