(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Leih- und Zeitarbeitnehmer stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis
zum Entleiher sondern zum Verleiher. Damit haben sie keine
regelmäßige Arbeitsstätte beim Arbeitgeber. Ebenso werden sie oft an
wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt.
Die Streitfrage, ob eine solche Tätigkeit als Auswärtstätigkeit
oder als Tätigkeit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte anzusehen ist,
hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach so beantwortet, dass die
betriebliche Einrichtung eines Kunden auch dann keine regelmäßige
Arbeitsstätte ist, wenn der Arbeitnehmer dort längerfristig
eingesetzt ist. Denn regelmäßige Arbeitsstätten können nur dauerhafte
betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers (BFH-Urteil vom
09.07.2009) sein.
Grundsätzlich hatte die Finanzverwaltung dies akzeptiert, jedoch
ging sie bei einer Projektarbeit dann von einer regelmäßigen
Arbeitsstätte aus, wenn der Leiharbeitnehmer eigens für ein
bestimmtes Projekt überlassen oder mit dem Ziel der späteren
Anstellung beim Entleiher eingestellt wird.
Nun hat hierzu das Finanzgericht Münster unter dem 11.10.2011, Az.
13 K 456/10 entschieden, dass Leih- oder Zeitarbeitnehmer auch in
diesem Fall der Projektarbeit keine regelmäßige Arbeitsstätte beim
Entleiher haben, da sie bei einer Einrichtung eines Kunden des
Arbeitgebers tätig seien.
Wir, der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V.
(VLH) raten nun, dass betroffenen Leih- oder Zeitarbeitnehmer in
solchen Fällen den Abzug der Fahrtkosten zur betrieblichen
Einrichtung des Entleihers mit den tatsächlichen Kosten oder
mindestens 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abziehen können. Zudem
können sie an jeder neuen Tätigkeitsstätte Verpflegungspauschbeträge
für die ersten 3 Monate geltend machen.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/SZJ7A" zum
Download bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Tel.:06321 / 4901-0
Fax:06321 / 4901-49
Email:presse(at)vlh.de
Web:www.vlh.de / Presse