(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Viele Arbeitnehmer fahren täglich mit dem Auto zu ihrer
Arbeitsstätte, die nicht selten bis 60 Kilometer entfernt liegt.
Staus, Ampeln und im Winter schlecht geräumte Straßen beeinflussen
hierbei die Wahl der Fahrstrecke. Um pünktlich und sicher am
Arbeitsort zu sein, werden oft längere, aber verkehrsgünstigere
Strecken gewählt. Nun war zu entscheiden, unter welchen
Voraussetzungen das Finanzamt einen solchen "Umweg" im Rahmen der
Entfernungspauschale akzeptiert?
Grundsätzlich gilt zwar die kürzeste Straßenverbindung. Der
Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Urteilen jedoch Voraussetzungen
aufgeführt, unter denen Steuerbürger statt der kürzesten
Straßenverbindung auch einen längeren Arbeitsweg beanspruchen können.
Dies ist dann der Fall, wenn diese Verbindung "offensichtlich
verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird.
Dabei muss nicht zwingend eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten
erzielt werden. Es sollte vielmehr der gesamte Streckenverlauf, zum
Beispiel Ampelschaltungen, betrachtet werden. So kann eine
Straßenverbindung auch dann verkehrsgünstiger sein, wenn durch deren
Nutzung nur geringe oder gar keine Zeitersparnis vorliegt, aber
dadurch der Arbeitsplatz sicher und ohne Staus erreicht wird. Die
Gründe für die Wahl der längeren Strecke müssen so offensichtlich
sein, dass auch andere Verkehrsteilnehmer sich dafür entscheiden
würden.
"Für viele Arbeitnehmer, die aufgrund der Verkehrslage vor allem
in Ballungsgebieten eine längere Strecke fahren, bedeutet diese
Rechtsprechung eine höhere Steuerentlastung und ggf. eine höhere
Erstattung", so Jörg Strötzel, VLH-Vorsitzender. "Von daher ist diese
BFH-Entscheidung bürgerfreundlich, sachgerecht und zu begrüßen."
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/rxNQ6" zum
Download bereit.
Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
Telefon 06321 49010
Telefax 06321 490149
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