Ärzte sind in ihren Leistungen grundsätzlich von der Umsatzsteuerpflicht befreit. Dies betrifft medizinische Heilbehandlungen, denn diese sind steuerfrei, wenn sie dazu dienen, die Gesundheit des Patienten zu erhalten oder wieder herzustellen. Leistungen, bei denen dieser Gedanke nicht im Vordergrund steht, sind umsatzsteuerpflichtig. Welche das sind, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.
(firmenpresse) - Folgenden Leistungen sind umsatzsteuerpflichtig
Von der Umsatzsteuerbefreiung des 4 Nr. 14 UStG explizit ausgenommen ist die Lieferung
beziehungsweise die Wiederherstellung von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaten, wenn diese im Eigenlabor der Zahnarztpraxis hergestellt wurden. Hierzu gehören:
- Einzelkronen, Brücken und herausnehmbarer Zahnersatz
- Modelle, Bissschablonen, Bisswälle und Funktionslöffel
- Füllungen (Inlays), Dreiviertelkronen (Onlays) und Verblendschalen für die Frontflächen der Zähne (Veneers) aus Keramik. Dies gilt im Übrigen auch für Zahnersatz, der mit dem CEREC hergestellt wird
Auch die Durchführung von indirekten Unterfütterungen, Bleaching und sonstigen kosmetischen Behandlungen sind umsatzsteuerpflichtig. Genauso wie der Verkauf von Zahnbürsten, Zahncremes und sonstigen Mundhygieneartikeln. Die Materialbereitstellung für andere Labore gehört ebenfalls in den Bereich, in dem die Umsatzsteuer fällig wird.
Umsatzsteuerbefreite Leistungen
Die Umsatzsteuerbefreiung (§ 4 Nr. 14 UStG) betrifft unter anderem zahnärztliche
Heilbehandlungen. Hierunter fallen alle Tätigkeiten, die zwecks Vorbeugung, Diagnose und Heilung vorgenommen werden. Hierzu gehören unter anderem klassische Behandlungsmaßnahmen wie der 01-Befund, PAR-Behandlungen und Füllungen.
Für ausführliche Informationen zur Umsatzsteuer bei Zahnärzten steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
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