In weiteren Fällen wurden Anleger der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig gegen die "Hintermänner" Schadensersatzansprüche zugesprochen.
(firmenpresse) - In weiteren Verfahren konnten Anleger der insolventen Wohnungsbaugesellschaft Leipzig ihre Ansprüche durchsetzen. Mit Urteilen vom 19. März 2012 sprach das Landgericht Frankfurt den Anlegern Schadensersatzansprüche gegen den ehemaligen Vorstand und den Hauptgesellschafter zu (15 O 17/09; 15 O 18/09). Mit diesen Urteilen können die erfolgreichen Anleger nunmehr Zahlungen von den "Drahtziehern" der insolventen WBG Leipzig verlangen.
Im Jahre 2005 hatten Anleger Inhaberschuldverschreibungen der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft erworben. Durch die WBG waren zuvor Prospekte aufgelegt worden. In diesen Prospekten war die Kapitalanlage angepriesen worden. Am 1. Juni 2006 wurde das Insolvenzverfahren durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet. Aufgrund der Umstände des Insolvenzfalles wurden auch Strafverfahren unter anderem wegen des Verdachts des Betruges eingeleitet.
Aufgrund der Insolvenz der Wohnungsbaugesellschaft machten Anleger Ansprüche gegen den ehemaligen Vorstand und den Mehrheitsgesellschafter geltend. Die Anleger stützen sich darauf, dass das Prospektmaterial nicht umfassend über die Situation der Gesellschaft berichtet habe. So würde der Prospekt den Eindruck erwecken, dass es sich bei der WBG um ein Unternehmen handele, welches sich dem Immobiliensektor verschrieben habe, ohne dass dabei jedoch aufgeklärt worden sei, dass es sich eigentlich um ein Beteiligungsunternehmen handele. Die Risikohinweise seien unzureichend gewesen und die Prospektangaben seien von unkundigen Kleinanlegern gar nicht zu verstehen. Auch sei nicht zu verstehen gewesen, wer einen beherrschenden Einfluss auf das Unternehmen WBG gehabt habe.
Bereits durch Urteil vom 21. Juni 2011 (AZ: 5 U 103/10) hatte das Oberlandesgericht in Frankfurt anderen klagenden Anlegern recht gegeben. Wir hatten über dieses Urteil bereits berichtet (http://www.maack.de/Kapitalanlagerecht). Das Landgericht Frankfurt nimmt jetzt in den beiden aktuellen Entscheidung auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Frankfurt aus dem letzten Sommer bezug. Auch das Landgericht in Frankfurt weist darauf hin, dass der in dem Prospekt vorhandene unkommentierte Hinweis auf den Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag nicht ausreiche. Ein Kleinanleger könne dabei nicht verstehen, dass hier ein ganz beherrschender Einfluss auf die Wohnungsbaugesellschaft Leipzig durch den Hauptgesellschafter genommen werden könne. Wenn ein einzelner einen derartig beherrschenden Einfluss habe, hätte dieses nach Auffassung des Landgerichtes Frankfurt klar und ausdrücklich mit den Konsequenzen ausgeführt werden müssen. Dieses sei nicht geschehen. Das publizierte Prospektmaterial sei daher nicht ausreichend.
Aufgrund der Tatsache, dass daher Anleger nicht die ausreichende Möglichkeit hatten, sich über das tatsächliche Geschehen in der Gesellschaft einen Einblick zu verschaffen, urteilte das Frankfurter Gericht, dass die Verantwortlichen für den Prospekt zu haften hätten. Das Landgericht Frankfurt entschied daher, dass der Hauptgesellschafter und der Vorstand den Anlegern das eingezahlte Geld zu erstatten hätten. Darüber hinaus müssten den Anlegern auch Zinsen seit 2007 gezahlt werden. Bei einer Anlagesumme von 5.000,00 € betragen allein die Zinsen bereits rund weitere 1.500,00 €.
Seit der Insolvenz der Wohnungsbaugesellschaft Leipzig sind nunmehr fast sechs Jahre vergangen. Für diejenigen Anleger, die sich mit der Insolvenz des Unternehmens nicht abfinden wollten, sondern hartnäckig ihre Schadensersatzansprüche verfolgt haben, scheint sich nunmehr in Anbetracht der mehreren positiven Urteile eine Wendung zum Besseren abzuzeichnen.
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