(ots) - Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte
Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
- Arbeitnehmer, die auf einen anderen Arbeitgeber - z.B. ein
Tochterunternehmen - ausgelagert werden, aber den bisherigen
Arbeitsplatz beibehalten, sind grundsätzlich auswärts tätig.
- Das gilt aber regelmäßig nicht für ehemalige Postbeamte, die
ihren Status als Bundesbeamte behalten konnten.
Die Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Wege zwischen Wohnung und
regelmäßiger Arbeitsstätte sind nur eingeschränkt mit der
Entfernungspauschale (30 Cent je Entfernungskilometer) steuerlich
abziehbar. Regelmäßige Arbeitsstätte kann aber nur die Betriebsstätte
des Arbeitgebers sein, die der Arbeitnehmer nicht nur gelegentlich,
sondern fortdauernd aufsucht, um dort seine arbeits- oder
dienstvertraglich geschuldete Leistung zu erbringen.
Umgekehrt haben Arbeitnehmer, die außerhalb einer betrieblichen
Einrichtung des Arbeitgebers eingesetzt werden, keine regelmäßige
Arbeitsstätte. Nach der neueren Rechtsprechung betrifft dies zum
Beispiel Handwerker auf wechselnden Baustellen, Angestellte, die -
auch über längere Zeit - bei einem Kunden des Arbeitgebers eingesetzt
werden, und nahezu alle Leiharbeitnehmer. Diese und ähnliche
Berufsgruppen können die Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den
Baustellen oder Kunden mit den tatsächlichen Kosten absetzen. "Bei
Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs werden pauschal 30 Cent je
gefahrenem Kilometer steuerlich anerkannt; das ist das Doppelte der
Entfernungspauschale", erläutert Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH.
Diese Grundsätze hat der Bundesfinanzhof nun in einem Urteil vom
09.02.2012 auch auf die typischen Outsourcing-Fälle ausgedehnt (Az.:
VI R 22/10). Denn wenn der Arbeitnehmer in ein anderes rechtlich
selbständiges Unternehmen - und sei es nur eine Konzerntochter -
ausgelagert wird, wird diese Tochter bzw. das aufnehmende Unternehmen
zum neuen Arbeitgeber. Ein unveränderter Arbeitseinsatz beim
bisherigen Arbeitgeber führt aber dann zu einer Auswärtstätigkeit,
weil der Arbeitnehmer jetzt außerhalb eines Betriebes des neuen
Arbeitgebers eingesetzt wird. Faktisch wird der frühere Arbeitgeber
in solchen Fällen zum Kunden seiner Tochtergesellschaft. Und der
ausgelagerte Arbeitnehmer kann trotz Beibehaltung seines
Arbeitsplatzes nun 30 Cent je gefahrenem Kilometer geltend machen.
Für den Sonderfall, in dem ein früherer Postbeamter unter Wahrung
seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend einem
Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wurde, hat der
Bundesfinanzhof eine vergleichbare steuerliche Regelung aber
abgelehnt. Dafür war entscheidend, dass keine typische
Outsourcing-Konstellation gegeben war. Denn anders als bei
Auslagerung auf ein rechtlich selbständiges Unternehmen wurden im
Urteilsfall die arbeits- und dienstrechtlichen Beziehungen zum
öffentlichen Dienstherrn nicht beendet, also der Arbeitgeber
beamtenrechtlich nicht ausgetauscht.
Es bleibt abzuwarten, ob die Finanzverwaltung das Urteil
anerkennt. Bisher hat sie in solchen Fällen eine regelmäßige
Arbeitsstätte angenommen, weil der konkrete Arbeitsplatz gleich
geblieben ist.
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter "http://ots.de/FQM75" zum
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Ansprechpartner:
Bernhard Lauscher, Steuerberater, Pressesprecher der VLH
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