Wer sich mit dem Gedanken trägt, sich mit einer Praxis niederzulassen, der hat einen langen Weg vor sich. Von der Idee bis zur Praxiseröffnung gilt es vieles zu regeln und auch Kosten entstehen, die noch keinem Gewinn gegenüberstehen. Zahlreiche Kosten, die im Vorfeld entstehen und in plausiblem Zusammenhang mit der geplanten Existenzgründung stehen, können als sogenannte "vorweggenommene Betriebsausgaben" steuerlich geltend gemacht werden. Um welche Ausgaben es sich handelt, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.
(firmenpresse) - Betriebsausgaben aufzeichnen
Damit die vorweggenommenen Betriebsausgaben auch vom Finanzamt berücksichtigt werden, sollten Existenzgründer sämtliche Belege, die in Zusammenhang mit den Kosten stehen, sorgfältig und detailliert aufzeichnen. Zudem muss ersichtlich sein, weshalb die angefallenen Betriebsausgaben mit der zukünftigen Selbstständigkeit in Zusammenhang stehen.
Ausgaben, die steuerliche anerkannt werden
Das Finanzamt erkennt solche Ausgaben an, die bezüglich der beabsichtigten Existenzgründung angefallen sind. Folgende Ausgaben lassen sich als vorweggenommene Betriebsausgaben angeben und beim Finanzamt einreichen:
- Beratungskosten in Zusammenhang mit der Niederlassung
- Reisekosten wie beispielsweise Fahrtkosten, die für die Suche nach einer geeigneten Praxis entstehen
- Kosten für Lehrgänge, die zur Vorbereitung auf die Existenzgründung dienen
- Kosten für Fachliteratur. Alle Ausgaben für Bücher und Zeitschriften, die sich mit dem Thema Existenzgründung befassen, dürfen steuerlich erfasst werden
- Kosten für Werbung wie Zeitungsinserate oder Kosten für die Beauftragung einer Werbeagentur
- Porto- und Versandkosten
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
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