(firmenpresse) - Das von vielen Eheleuten aufgesetzte Berliner Testament klingt auf den ersten Blick gerecht und unkompliziert, sollte aber gut bedacht werden.
Das Charakteristische an dem Berliner Modell Erbrecht ist, dass der länger Lebende als alleiniger Erbe des zuerst versterbenden Ehepartners festgelegt wird. Die Kinder der Eheleute werden in diesem Fall meistens als Schlusserben eingetragen. Wegen nachfolgender Faktoren sollte unbedingt ein Fachanwalt herangezogen werden, bevor ein solches Testament aufgesetzt wird.
Das Berliner Testament kann nur zu Lebzeiten beider Ehepartner und auch nur gemeinsam wiederrufen werden. Sobald ein Ehepartner tot ist, ist der andere Partner nicht mehr in der Lage das Testament rechtskräftig umzugestalten. Insbesondere sollte hier beachtet werden, dass auch die Schlusserben nicht mehr geändert werden können.
Der verwitwete Ehepartner bezahlt die vollen Erbschaftssteuern des gesamten Erbes. Bei seinem Ableben fallen für die Kinder erneut die Steuern an. Würde man beim Ableben des ersten Elternteils das Erbe an Ehepartner und Kinder verteilen, müssten nur einmal die Steuern gezahlt werden. Dies spielt natürlich nur eine Rolle, wenn das vererbte Vermögen die Höhe der Freibeträge übersteigt.
Einige Paare legen eine Pflichtteilsstrafklausel fest. Diese Klausel kann die Kinder nicht daran hindern, ihren Pflichtteil einzufordern. Falls die Kinder den Pflichtteil einklagen, werden sie bei Ableben des übriggebliebenen Elternteils wieder nur den Pflichtteil erhalten. Diese Klausel dient also lediglich zur Abschreckung.
Bütehorn & Foth
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