(firmenpresse) - Ein Haus zu erben, ist nicht immer ein finanzieller Vorteil. Bevor jemand ein Erbe in Form einer Immobilie antritt, sollte er sich erkundigen, ob Hypotheken oder Grundschulden vorliegen, das Haus irgendwo als Sicherheit angegeben wurde und überschuldet ist oder sonstige Verbindlichkeiten und Verpflichtungen an das Erben des Hauses geknüpft sind.
Der Erbe eines verschuldeten Hauses ist verpflichtet, mit seinem privaten Vermögen für die Schulden aufzukommen. Dr. h. c. H. Foth aus Düsseldorf, Fachanwalt für Erbrecht (Haus), erklärt auf seiner Homepage, dass ein Erbe ein sogenannter Gesamtrechtsnachfolger wird, er also alle Aktiva (Vermögen) und Passiva (Schulden) erwirbt. In der Fachsprache wird diese Regelung auch Universalsukzession genannt.
Um geerbten Schulden zu entkommen, gibt es eine sechswöchige Frist, in der ein Betroffener das Erbe ausschlagen kann. Nach Ablauf der Frist, besteht zudem die Möglichkeit ein umständliches Nachlassinsolvenzverfahren zu veranlassen. Bei so einem Verfahren wird nur der Nachlass verwertet, um die Schulden zu begleichen.
Wie informiert man sich über eine mögliche Überschuldung?
Erbt man ein Haus, ist es gestattet im Grundbuchamt einen Grundbuchauszug zu beantragen.
In dem Buch kann man einsehen, ob noch Grundschulden vorliegen oder Hypotheken auf das Haus aufgenommen wurden.
Als nächstes sollte der Erbe sich mit der Bank des Erblassers in Verbindung setzen, um zu erfragen, ob das Haus irgendwo als Sicherheit angegeben wurde. Auch sollte der Kontostand des Verstorbenen in Erfahrung gebracht werden.
Für die Auseinandersetzung mit dem Erbrecht für Haus Erbschaften empfiehlt es sich immer, einen Fachanwalt hinzuzuziehen.
Bütehorn & Foth
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