(firmenpresse) - Seit dem 14.12.2010 befinden sich eingetragene Lebenspartner in der gleichen Erbschaftssteuergruppe, der Gruppe I, wie Ehepartner. Bereits seit dem 01.01.2009, mit dem Inkrafttreten des neuen Erbrechts, sind beide Partnerschaften gleichgestellt was die
Höhe des Steuerfreibetrags von 500.000 Euro und des Versorgungsfreibetrags von 256.000 Euro betrifft.
Bis 2010 wurden eingetragene Lebenspartner trotz gleicher Erbrecht Freibeträge steuerklassentechnisch wie die Gruppe der „übrigen Erben und Zuwendunsgempfänger“ behandelt und in die für den erbenden Steuerzahler ungünstigere Gruppe III eingestuft.
Verfassungswidrig: Lebenspartner wie Fremde behandeln
Vorausgegangen sind diesem Beschluss zwei Verfassungsbeschwerden von eingetragenen Lebenspartnern. Ihre Partner waren in den Jahren 2001 und 2002, also nach der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetztes, verstorben. Dieses Gesetz ermöglicht gleichgeschlechtlichen Paaren ihrer Beziehung einen eheähnlichen Rahmen zu geben mit den dazugehörigen gesetzlichen Rechten und Pflichten.
Neben des persönlichen Freibetrags und des besonderen Versorgungsfreibetrags, in der Höhe, die Ehepartnern zusteht, wurde den Klagenden vom Bundesfinanzhof die erste Steuerklasse verwehrt mit der Begründung, dass diese Steuerklasse laut des Jahressteuergesetztes von 1997 ausdrücklich nur für Eheleute vorgesehen sei.
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der eingetragenen Lebenspartner und so heißt es im Beschluss des ersten Senats vom 21. Juli 2010, dass es gegen Art. 14 Abs. 1 GG verstoße, wenn der Gesetzgeber die weitgehende Gleichstellung von Lebenspartnerschaft und Ehe nicht berücksichtige, sondern stattdessen bei der Erbschaftsteuer den Lebenspartner wie einen Fremden behandle.
Nachdem die Erbrecht Freibeträge, Versorgungsfreibeträge und nun auch die Steuerklasse von Ehepartnern und Lebenspartnern gleichgestellt wurden, herrscht im
Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz Gleichberechtigung.
Bütehorn & Foth
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