(firmenpresse) - Für den Fall, dass ein Verstorbener kein Testament oder Erbvertrag hinterlassen hat, gibt es eine gesetzlich festgelegte Erbfolge, die die Verteilung des Nachlasses regelt.
An erster Stelle der Erbordnung stehen die Kinder des Verstorbenen. Gibt es Enkel, erben diese erst, wenn der blutsverwandte Elternteil des Erblassers ebenfalls nicht mehr lebt.
Die Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Verstorbenen und deren Nachkommen, also Geschwister, Neffen und Nichten des Erblassers. An dritter Stelle folgen die Großeltern und deren Abkömmlinge und die Erben der vierten Ordnung sind die Urgroßeltern.
Angehörige der zweiten Ordnung können erst erben, wenn es niemanden gibt, der an erster Stelle steht, Angehörige der dritten Ordnung erst dann, wenn keine Verwandten der ersten und zweiten Ordnung mehr leben usw.
Die Ausnahme in der gesetzlichen Erbfolge: Der Ehepartner
Der Ehepartner spielt in der gesetzlich festgelegten Erbrecht Erbfolge keine Rolle, weil diese sich nur auf die direkte und nicht auf angeheiratete Verwandtschaft bezieht. Allerdings gibt es für den Ehepartner eine Sonderregelung.
Gegenüber Erben der ersten Ordnung, erbt der Verwitwete 25% des Nachlasses, gegenüber Erben der zweiten Ordnung 50%. Leben nur noch die Großeltern des Verstorbenen, bekommen sie 50%, der Ehegatte ebenfalls. Lebt allerding nur noch ein Großelternteil, bekommt dieses 25% und der Ehegatte 75%.
Verwandte der vierten Kategorie erben gar nichts, wenn es einen Ehepartner gibt, dieser dafür alles.
Das Erbrecht des Gatten ist aber noch ein wenig komplizierter. Die Prozentzahlen können zum Beispiel variieren, je nachdem ob die Partnerschaft des Verstorbenen als Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft oder Gütertrennung vereinbart war.
Eingetragene Lebenspartner haben übrigens die gleichen Erbrechte wie Ehepartner, ein geschiedener Partner erbt wiederum nichts.
Gibt es weder Ehepartner noch Verwandte der Erbrecht Erfolge, erbt der Fiskus, also der Staat.
Bütehorn & Foth
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