(firmenpresse) - Seit 2005 gibt es den von der Satzungsversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer beschlossenen Titel: Fachanwalt für Erbrecht. Damit gehört das Erbrecht zu den momentan 20 Fachanwaltschaften der Bundesrepublik Deutschland.
Der in Düsseldorf ansässige Facharzt für Erbrecht Dr. h. c. Hendrik H. Foth erklärt auf seiner Homepage und in Fachvorträgen, dass die Reformwut der Politik eine Ursache für den vermehrten Bedarf an seinem Berufsstand sei. Laut den Statistiken der Bundesrechtsanwaltskammer ist die Anzahl der Fachanwälte für Erbrecht von 173 im Januar 2006 auf 1205 im Januar 2011 gestiegen.
Studien aus dem Soldan Insitut zeigen, dass der Fachanwaltstitel bei 80% aller Befragten Mandanten eine große Rolle spiele und darüber hinaus Fachanwälte einen im Durchschnitt 14 Euro höheren Stundelohn für ihre Arbeit berechnen.
Die Bedingungen für einen Rechtsanwalt Erbrecht als offizielles Fachgenbiet im Titel tragen zu dürfen, sind folgende: Entsprechende fachliche Kenntnisse müssen nach § 14f der Fachanwaltsordnung nachgewiesen werden. Zu diesen Kenntnissen gehören zum Beispiel materielles Erbrecht, Internationales Privatrecht im Erbrecht, vorweggenommene Erbfolge, Vertrags- und Testamentsgestaltung und steuerrechtliche Bezüge zum Erbrecht. Speziell für den Zweck, diese Kenntnisse zu erwerben, gibt es Lehrgänge, die in einer Prüfung münden. Bei bestandener Prüfung ist der § 14f erfüllt. Als weitere Bedingung muss eine nach § 5 Abs. 1 lit.m FAO festgelegte Mindestzahl an selbst bearbeiteten Fällen nachgewiesen werden. Erst nach Erfüllung dieser Kriterien kann sich ein Anwalt Fachanwalt für Erbrecht nennen.
Um den Fachanwaltstitel halten zu können, ist der Träger verpflichtet jährlich eine Mindestanzahl von Seminarstunden zu geben oder zu hören. Alternativ kann er auch über sein Fachgebiet eine wissenschaftliche Veröffentlichung herausgeben.
Steht bei einem Rechtsanwalt Erbrecht in seinem Titel, kann dank der Fachanwaltsordnung also von einer erhöhten Sachverständigkeit ausgegangen werden.
BĂĽtehorn & Foth
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