(ots) -
- Bei Auslandstätigkeiten hat grundsätzlich der ausländische Staat
das Besteuerungsrecht
- Ohne Nachweis einer Besteuerung im Ausland wird der Arbeitslohn in
Deutschland versteuert
- Das könnte nach den Doppelbesteuerungsabkommen verfassungswidrig
sein
Europa wächst mehr und mehr zusammen. Große Konzerne haben
Niederlassungen in vielen Staaten, oft auch in Asien und anderen
fernen Ländern. Auch viele mittelständische Betriebe haben Aufträge,
die im Ausland abzuwickeln sind. Entsprechend sind auch immer mehr in
Deutschland lebende Arbeitnehmer zeitweise im Ausland tätig - sei es
auf Baustellen oder in Büros.
Deutschland hat mit allen europäischen Ländern und vielen weiteren
Staaten sogen. Doppelbesteuerungs-abkommen (DBA) geschlossen. Diese
weisen nach bestimmten Regeln nur einem der Staaten das Recht zur
Steuererhebung zu. In den meisten Fällen hat der ausländische Staat
das Besteuerungsrecht. Das gilt zunächst für diejenigen Arbeitnehmer,
die an mehr als 183 Tagen im Jahr im Ausland arbeiten. Unabhängig von
der Dauer des Auslandseinsatzes ist ein Arbeitnehmer aber stets im
Ausland steuerpflichtig, wenn er von einem dort ansässigen
Arbeitgeber bezahlt wird. "In solchen Fällen dürfen die für die
Auslandstätigkeit bezogenen Löhne und Gehälter in Deutschland nicht
mehr besteuert werden", erklärt Jörg Strötzel, Vorsitzender des
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Nun unterstellt die Finanzverwaltung, dass viele im Ausland tätige
Arbeitnehmer ihrer Steuererklärungspflicht im ausländischen Staat
einfach nicht nachkommen und sich bei ihrer inländischen
Steuererklärung darauf berufen, dass Deutschland kein
Besteuerungsrecht hat. So könnte es in beiden Ländern zu einer
Nichtbesteuerung kommen. Um dies zu vermeiden, hat Deutschland eine
Auffangvorschrift geschaffen. Danach versteuert Deutschland den im
Ausland erzielten Arbeitslohn, wenn und solange nicht nachgewiesen
wird, dass im Ausland tatsächlich eine Besteuerung erfolgte.
Allerdings sind die erforderlichen Nachweise manchmal schwer zu
beschaffen. Schon wegen unzureichender Sprachkenntnisse und
Unkenntnis des ausländischen Rechts müssen regelmäßig örtliche
Steuerberater eingeschaltet werden.
Ãœber diese Auffangregelung hatte der Bundesfinanzhof (BFH)
kürzlich zu entscheiden. Er hielt die Vorschrift für
verfassungswidrig. Denn die von Deutschland geschlossenen DBA sind
völkerrechtliche Verträge, die den nationalen Steuergesetzen
vorgehen. Die Auffangvorschrift geht aber einseitig über die
Vereinbarungen in den DBA hinaus. Insoweit hat sich der deutsche
Gesetzgeber über bestehende Verpflichtungen aus den DBA
völkerrechtswidrig hinweg gesetzt (sogen. "Treaty Override"). Da der
BFH nicht selbst über Völkerrecht entscheiden kann, hat er dem
Bundesverfassungsgericht nun die Frage vorgelegt, ob die
Auffangvorschrift gegen das Verfassungsrecht verstößt. Ein
Aktenzeichen beim Verfassungsgericht ist noch nicht bekannt.
Die VLH empfiehlt, in allen noch nicht bestandskräftigen und
künftigen Fällen vorsorglich Einspruch gegen Steuerbescheide zu
erheben, in denen deutsche Finanzämter die Auffangvorschrift (§ 50d
Abs. 8 EStG) anwenden. Zugleich sollte ein Ruhen des Verfahrens bis
zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts beantragt werden.
Ãœber die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
Beratungsstellen - viele davon sind nach DIN 77700 zertifiziert -
erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
Informationen finden Sie im Internet unter www.vlh.de bzw. können
unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser
Pressetext steht auch im Internet unter http://ots.de/GP9QL zum
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