(firmenpresse) - Kunstsammler befürchten nicht selten, dass nach ihrem Ableben einzelne Kunstwerke unter den Erben aufgeteilt bzw. versteigert werden und so die Sammlung zerschlagen wird. Um dies zu verhindern, gibt es Anwälte, die sich mit der Problematik genau auskennen.
Im Mai dieses Jahres sorgte der Sohn des im letzten Jahr verstorbenen Gunter Sachs für Aufruhr, als er große Teile der Kunstsammlung seines Vaters über das Auktionshaus Sotheby’s versteigern ließ. Cheyenne Westphal, Direktorin für zeitgenössische Kunst bei Sotheby’s, erklärte, bei der Auktion ginge es nur um das Geld, nicht darum, für was Gunter Sachs gestanden oder was er geschaffen hat. Sachs Sammlung, von der Zeit als „Spiegelbild einer Epoche“ bezeichnet, wandert nun in die Tresore von Investoren, die Kunst als Finanzanlage begreifen.
Der Fachanwalt Dr. h. c. H. Foth schlägt auf seiner Homepage den Kunstsammlern vor, ihre Sammlung einem Museum, einer Stiftung oder sogar dem Staat zu hinterlassen - und nicht den Angehörigen.
Nicht immer ist dies jedoch problemlos, wenn zum Beispiel die Kinder des Kunstsammlers auf ihren Pflichtteil pochen. Denn selten, darauf weist der Spezialist für Erbrecht Foth hin, bringen Freunde und Familienangehörige der Sammlertätigkeit so viel Verständnis entgegen wie der Sammler selbst.
Auch an missverständlichen Formulierungen im Testament kann der Zusammenhalt der Sammlung unter Umständen scheitern.
Kunstsammler, die Wert darauf legen, dass ihre Sammlung auch nach ihrem Tod komplett erhalten bleibt und in gute Hände gerät, sollten frühzeitig einen Fachanwalt für Erbrecht konsultieren, um eine Lösung zu finden und diese auch rechtskräftig zu gestalten.
Bütehorn & Foth
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