PresseKat - BFH: Vorerst keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

BFH: Vorerst keine Zusammenveranlagung für eingetragene Lebenspartner

ID: 671597

(ots) -

- Der BFH gewährt keine Aussetzung oder Aufhebung der
Vollziehung bei einer abgelehnten Zusammenveranlagung von
Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

- Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts können
nur Ehegatten zusammen veranlagt werden.

Bisher können nur Eheleute die Zusammenveranlagung und damit den
günstigeren Splittingtarif bei ihrer Einkommensteuerveranlagung
erhalten. Gerade dann, wenn nur einer der Ehepartner berufstätig ist
oder große Einkommensunterschiede zwischen den beiden Ehepartnern
bestehen, wirkt sich der Splittingtarif vorteilhaft für die
Ehepartner aus.

Dieses Steuerprivileg möchten nun auch eingetragene,
gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften erhalten. Einige
Bundesländer wie Nordrhein-Westfalen oder Berlin waren auch bereit,
die günstige Steuerklassenkombination 3/5 für diesen Personenkreis
vorläufig zuzulassen.

In dem vom Bundesfinanzhof nun entschiedenen Fall begehrte der
Antragssteller, mit seinem gleichgeschlechtlichen Partner die
günstigere Zusammenveranlagung vorläufig zu erhalten. Nachdem sowohl
das Finanzamt als auch das zuständige Finanzgericht diese Anträge
ablehnten, stellte nun der BFH klar, dass dem Antragsteller bei
Ablehnung keine wesentlichen Nachteile drohen würden. Wegen der beim
Bundesverfassungsgericht noch anhängigen Verfahren könne das Gericht
derzeit nicht von der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit
überzeugt sein. Daher liege für die vorläufige Anerkennung des
Antrags auf Zusammenveranlagung der Lebenspartner keine rechtliche
Grundlage vor.

"Möglicherweise verstößt die Schlechterstellung eingetragener
Lebenspartnerschaften gegen den grundgesetzlichen Gleichheitssatz",
so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH "Bis zur Entscheidung des




Verfassungsgerichts hat der Bundesfinanzhof aber nun erst einmal
zementiert, dass der günstige Splittingtarif nur für Ehegatten gilt",
so Strötzel weiter. Man wird nun abwarten müssen, wie die
Finanzverwaltung auf dieses BFH-Urteil reagiert.

Ãœber die VLH

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Datum: 02.07.2012 - 10:39 Uhr
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