(ots) -
- Aufwendungen für einen in der eigenen Wohnung befindlichen Raum
unterliegen nicht zwingend dem Abzugsverbot für ein häusliches
Arbeitszimmer.
- Hat sich ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber
verpflichtet, an mehreren Arbeitstagen von zu Hause an seinem
Telearbeitsplatz zu arbeiten, kann er die ihm hierfür entstehenden
Erwerbsaufwendungen in voller Höhe abziehen.
Arbeitgeber wünschen sich von ihren Mitarbeitern immer mehr
Flexibilität, Dies führt mittlerweile dazu, dass immer mehr
Arbeitnehmer sowohl beim Arbeitgeber als auch zuhause für diesen
arbeiten.
Kosten für in der eigenen Wohnung befindliche Räume sind aber
grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar. Entstehen jedoch Kosten für
ein häusliches Arbeitszimmer, können diese bis 1.250 EUR abgezogen
werden, wenn ansonsten kein beruflicher Arbeitsplatz zur Verfügung
steht. Stellt das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen und
betrieblichen Tätigkeit dar, sind alle dafür entstehenden Kosten
abziehbar.
Nach einem Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom
19.01.2012, Az. 4 K 1270/09, gegen das die Revision zugelassen wurde,
sind die im Zusammenhang mit der Nutzung eines Telearbeitsplatzes
entstehenden Kosten steuerlich in voller Höhe abziehbar.
Ein Oberregierungsrat war aufgrund der arbeitszeitvertraglichen
Vereinbarung wöchentlich drei Tage beim Arbeitgeber und an zwei Tagen
von zu Hause aus tätig. Dafür sollte er einen Raum vorhalten, für den
der Arbeitgeber die Telefonkosten übernahm und die EDV-Einrichtung
mit der Absicht stellte, Einsparmöglichkeiten in seinem Dienstgebäude
zu nutzen.
Da der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich und damit erwerbsbedingt
verpflichtet war, einen Telearbeitsplatz in einem separaten Raum bei
sich einzurichten, war das Finanzgericht nach Würdigung der
besonderen Umstände der Meinung, dass der beruflich genutzte Raum
nicht dem Typus eines häuslichen Arbeitszimmers gleichzustellen ist
und insofern alle dafür entstandenen Kosten abziehbar seien.
"Auch wenn ein häusliches Arbeitszimmer in diesem Fall anzunehmen
sei, hätte der Abzug von maximal 1.250 EUR erfolgen müssen", so Jörg
Strötzel, VLH-Vorsitzender. "Denn da für die Zeiten, in denen der
Steuerbürger von zu Hause arbeiten sollte, kein anderer Arbeitsplatz
zur Verfügung stand, hätte dieser Werbungskostenabzug gewährt werden
müssen", so Strötzel weiter.
Die VLH rät daher allen Personen, welche im Einvernehmen mit ihrem
Arbeitgeber teilweise oder ganz von zu Hause aus arbeiten, die dafür
entstehenden Erwerbsaufwendungen für den Tätigkeitsraum und den
Telearbeitsplatz in voller Höhe zu beantragen. Lehnt das Finanzamt
dies ab, sollte hiergegen Einspruch eingelegt und die Aussetzung der
Entscheidung hierüber mit Hinweis auf das mittlerweile beim BFH unter
dem Aktenzeichen VI R 40/12 anhängige Revisionsverfahren beantragt
werden.
Ãœber die VLH
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ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und betreut über
700.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche
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erstellt er Steuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen
der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Weitere
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