Seit Beginn des Jahres ist eine reformierte Gebührenordnung für Zahnärzte in Kraft getreten. Medizinisch nicht notwendige Maßnahmen müssen nun in einem Heil- und Kostenplan schriftlich festgehalten werden. Die Steuerkanzlei Marseille aus Bochum rät hier zu einer besonderen Sorgfalt und informiert über die neue Gebührenordnung.
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Durch die neue Gebührenordnung müssen Zahnärzte Zusatzleistungen nach § 2 Abs. 3 GOZ 2012 mit ihren Patienten immer in einem Kosten- und Heilplan schriftlich vereinbaren. Die neuen Vorschriften über die schriftliche Vereinbarung von Zusatzleistungen erzeugen eine größere Transparenz für die Finanzverwaltung, da im Rahmen von Betriebsprüfungen die schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arzt und Patient einsehbar sind. Aus der Abrechnung des Zahnarztes ergeben sich nun die umsatzsteuerpflichtigen Leistungen. Nicht medizinisch notwendige Leistungen sollten in der Rechnung separat aufgezeichnet werden, da diese der Umsatzsteuer unterliegen. Auf die Umsatzsteuer ergeben sich durch die neue Gebührenordnung für Zahnärzte keine direkten Auswirkungen. Für Zahnärzte, die nur einen geringen Anteil an medizinisch nicht erforderlichen Zusatzleistungen abzurechnen haben, besteht die Möglichkeit, sich auf die Kleinunternehmerregelung zu stützen. Übersteigen die steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Kalenderjahr 17.500 Euro nicht und betragen sie voraussichtlich im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 50.000 EUR, ist es möglich steuerpflichtige, medizinisch nicht notwendige Leistungen ohne Umsatzsteuer zu berechnen.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
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