Ein Arbeitsplatz, der nur eine Stunde vom eigenen Zuhause entfernt ist – den gibt es für die meisten nicht. Vielmehr müssen die meisten zum Berufsort pendeln. Für viele heißt das, dass sie sich einen zweiten Wohnsitz unterhalten müssen. So verfügen Alleinstehende über die sogenannte doppelte Haushaltsführung. Hierfür lassen sich Aufwendungen steuerlich beim Finanzamt geltend machen. Wann die Finanzbehörde den doppelten Haushalt eines Alleinstehenden anerkennt und welche Kosten abgesetzt werden können, erklärt die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum.
(firmenpresse) - Voraussetzung: eigener Hausstand und Fernbleiben nur für berufliche Zwecke
Die Anerkennung des Finanzamtes der doppelten Haushaltsführung eines Alleinstehenden kann nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen. Die Basis bildet der doppelte Haushalt. Wobei der eine sich am Wohnort befinden muss, während der andere nahe der Arbeitsstätte liegt. Grundvoraussetzung ist außerdem, dass der Ersthaushalt über einen eigenen Hausstand verfügt – also vollständig eingerichtet ist – und der Alleinerstehende sich dort im Wesentlichen aufhält und diesen nur dazu verlässt, um zur Arbeitsstätte zu gelangen. Der Ersthaushalt darf lediglich für Urlaubszwecke auf Dauer ungenutzt bleiben. Er darf zudem nicht allein als Ferienwohnung bestimmt sein. Haushaltsführungen, die aus beruflichem Anlass entstehen, verursachen zusätzliche Kosten, die als Werbungskosten von der Steuer abgezogen werden dürfen. Folgende lassen sich hierbei geltend machen: Kosten für die Zweitwohnung (Miete, Nebenkosten), Fahrtkosten, Verpflegungskosten sowie Kosten für den Umzug.
Für ausführliche Informationen steht die Steuerberaterin Ute Marseille aus Bochum jederzeit gerne zur Verfügung.
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