PresseKat - Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. informiert: Steuerbonus auf Handwerkerleistungen

ID: 827861

Das Frühjahr naht und mit ihm die Lust auf Veränderung – auch in und an den eigenen vier Wänden. Oft sind nach den kalten Wintermonaten ohnehin Reparaturarbeiten in Haus und Garten notwendig geworden. Die gute Nachricht: Viele Handwerkerleistungen können steuerlich geltend gemacht werden.

(firmenpresse) - „Bis zu 1200 Euro im Jahr lassen sich auf diese Weise einsparen. Und das nicht nur von Eigenheimbesitzern“, erläutert Gudrun Steinbach, Vorstand des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins: „Auch Mieter können profitieren, wenn sie Arbeiten selbst in Auftrag geben und entlohnen.“ Ob neuer Fassadenanstrich oder Malerarbeiten im Haus, ein neuer Bodenbelag, ein verschönertes Bad oder Pflasterarbeiten auf dem Hof, ja selbst die Gebühren für den Schornsteinfeger sind in der Regel absetzbar. Nicht begünstigt werden nach aktueller Rechtsprechung jedoch Neubaumaßnahmen wie etwa ein Anbau, ein Wintergarten oder ein Dachausbau.

Wollen sie den Steuerbonus nutzen, sollten Steuerzahler Folgendes beachten:
Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen erhält man, wenn die Rechnung nicht bar beglichen wurde. „Das Finanzamt will in der Regel einen Kontoauszug oder einen Überweisungsbeleg sehen“, betont Gudrun Steinbach. Wichtig sei es außerdem, dass in der Handwerkerrechnung Arbeits-, Fahrt- und Materialkosten getrennt ausgewiesen werden. Steuerbegünstigt werden ausschließlich Arbeits- und Fahrtkosten, keine Materialkosten. Und es gibt eine weitere Voraussetzung für das Kassieren des Steuerbonus: Die Handwerksarbeiten müssen im Haus, in der Wohnung, im Hof oder Garten des Steuerzahlers erledigt worden sein. „Nimmt ein Handwerker etwa eine Tür, ein Tor oder ein großes Musikinstrument zur Überarbeitung mit in seine Werkstatt, ist eine Steuerermäßigung nicht möglich“, erläutert die Steuerexpertin die Feinheiten der Richtlinie.

Absetzbar sind Arbeitskosten bis zu einem Höchstwert von 6000 Euro. Die Erstattung beträgt 20 Prozent der Kosten. Das entspricht bei 2000 Euro Arbeitskosten 400 Euro Erstattung, bei 4000 Euro entsprechend 800 Euro und beim Maximalbetrag von 6000 Euro einer Erstattung von 1200 Euro. Bei Ehepaaren kann dieser Höchstwert nur einmal geltend gemacht werden. Geprüft werden kann aber, ob einige Arbeiten (Wohnungsreinigung, Fensterputzen etc.) eventuell unter die haushaltsnahen Dienstleistungen fallen. „Für diese gibt es zusätzlich eine Steuerermäßigung“, so Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., die derzeit mehr als 500.000 Mitgliedern bundesweit betreut.




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Zuständig für die Pressearbeit der
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Riesstraße 17
80992 München
Telefon: (089) 27 81 31 13
Telefax: (09402) 50 35 23
E-Mail: g.steinbach(at)lohi.de



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Datum: 05.03.2013 - 13:48 Uhr
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News-ID 827861
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Freigabedatum: 05.03.2013
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