Viele gemeinnützige Vereine würden ohne das ehrenamtliche Engagement ihrer Mitglieder nicht funktionieren. Dies honoriert der Gesetzgeber, indem er rückwirkend zum 1. Januar die Freibeträge für Aufwandsentschädigungen angehoben hat. Egal ob Trainer in Sportvereinen, Jugendwarte der Freiwilligen Feuerwehren oder Leiter von Kirchenchören – zahlreiche Helfer und Betreuer können von dieser Neuregelung profitieren. „Dabei kann je nach Art der Tätigkeit entweder der Freibetrag für Übungsleiter oder der Freibetrag für ehrenamtliche Nebentätigkeiten in Anspruch genommen werden“, weist Gudrun Steinbach von der Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. auf einen wichtigen Unterschied hin.
(firmenpresse) - Die Übungsleiterpauschale gelte in erster Linie für Ausbilder, Betreuer und Künstler. „Die Vergütung von Fußballtrainern, Organisten in Kirchengemeinden oder Kursleitern an Volkshochschulen blieb seit 2007 bis zu einer Grenze von 2.100 Euro pro Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei“, erklärt die Steuerexpertin des bundesweit tätigen Lohnsteuerhilfevereins. „Jetzt dürfen sie sich über eine Erhöhung des Freibetrags um 300 Euro auf 2.400 Euro jährlich freuen.“
In gleicher Höhe erkennt das Finanzamt die Verantwortung rechtlicher Betreuer an. Der Anstieg des Freibetrags wirkt sich in der Praxis nicht nur finanziell aus. „Durch die Gesetzesänderung ist zukünftig die Übernahme von acht statt bislang sieben nebenberuflichen Betreuungen möglich, ohne dass dies steuerliche Folgen hätte“, rechnet Steinbach vor. Die Aufwandspauschale überschreite zwar in diesem Fall weiterhin den Betreuerfreibetrag, bewege sich jetzt aber im Rahmen der Steuerfreiheit für sonstige Einkünfte.
Wer sich auf andere Weise in gemeinnützigen Organisationen engagiert, kann unter Umständen in den Genuss der Ehrenamtspauschale kommen. Diese vor sechs Jahren eingeführte Vergünstigung wurde mit Wirkung zum Jahreswechsel ebenfalls erhöht – von vorher 500 Euro auf nunmehr 720 Euro pro Jahr. Nicht jedes aktive Vereinsmitglied dürfe jedoch automatisch diesen Steuervorteil nutzen. Steinbach betont: „Der Freibetrag gilt nur für gemeinnützige Tätigkeiten, für deren Erbringung ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung vorgesehen ist.“ Eventuell müsse also zunächst durch eine Satzungsänderung oder per Vorstandsbeschluss eine Vergütung der Leistung festgelegt werden.
Ist dies der Fall, kommt eine Vielzahl von Ämtern in Betracht: von Schriftführern und Hallenwarten über Ticketverkäufer in Theatern bis hin zu Eltern, die ihren Nachwuchs zu Sportturnieren chauffieren. „Welche Nebentätigkeiten unter den Freibetrag fallen, erfahren engagierte Bürgerinnen und Bürger in jeder unserer 350 Beratungsstellen in ganz Deutschland“, ergänzt Steinbach.
Mehr Infos zum Thema unter www.lohi.de.
Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Lohnsteuerhilfeverein:
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 520.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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E-Mail: g.steinbach(at)lohi.de
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