(firmenpresse) - Vielerorts kämpfen die Menschen noch gegen die Hochwasserfluten. Manche mussten bereits realisieren, dass sie durch die Zerstörung und den Verlust von Hab und Gut vor hohen finanziellen Schäden stehen. Die Bundesregierung stellt Soforthilfen in dreistelliger Millionenhöhe in Aussicht. Gudrun Steinbach, Vorstand der Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.), rät Betroffenen aber auch, beim Beseitigen der Hochwasserschäden alle Steuervorteile zu nutzen, die für derartige Katastrophenfälle vorgesehen sind: „In vielen Fällen können die Kosten für Schadensbeseitigung und Wiederbeschaffung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden.“
Sind Schäden an einer selbst bewohnten Immobilie entstanden, können Reparaturaufwendungen unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend gemacht werden. „Absetzbar sind Kosten, die sogenannte existenziell notwendige Gegenstände betreffen“, betont die Steuerexpertin, „dazu zählen unter anderem die eigene Wohnung, Möbel, Hausrat und Kleidungsstücke.“ Nicht dazu gehören die eigene Garage, der Garten und auch das eigene Auto.
Nicht allzu lange mit Reparaturen warten
Gudrun Steinbach warnt jedoch davor, mit Reparaturen allzu lange zu warten: „Die Finanzverwaltung erkennt Reparaturen auf Grund von Hochwasser grundsätzlich nur dann als außergewöhnliche Belastung an, wenn das Ereignis nicht länger als drei Jahre zurückliegt oder wenn mit Baumaßnahmen zur Schadensbeseitigung innerhalb von drei Jahren begonnen wurde.“ Das Finanzamt kürzt hier allerdings noch um die sogenannte „zumutbare Belastung“, die sich nach Familienstand, Anzahl der Kinder und der Höhe von Einkünften richtet. Erstattungen von Versicherungen oder Entschädigungen von Behörden mindern in allen Fällen die abzugsfähigen Ausgaben.
Sind durch das Hochwasser Schäden an einem Vermietungsobjekt entstanden, können die Reparaturkosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung auch als Werbungskosten abgesetzt werden. „Die entstandenen Erhaltungsaufwendungen können im Jahr der Zahlung berücksichtigt und auf bis zu fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden“, erläutert Gudrun Steinbach.
Und noch einen zusätzlichen Tipp hat die Steuerexpertin für Betroffene: Steuerermäßigungen für Handwerkerleistungen, die unter Umständen nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind. „Jeder kann im Jahr bis zu 1.200 Euro Steuerermäßigung für Arbeiten auf dem eigenen Grundstück erhalten“, so Steinbach. Voraussetzung ist, dass die Arbeitsstunden gesondert auf der Rechnung ausgewiesen sind. Berücksichtigt werden nämlich nur 20 Prozent der Bruttoarbeitskosten, nicht jedoch Materialkosten. Das Finanzamt verlangt in der Regel einen Nachweis, dass der Rechnungsbetrag überwiesen wurde.
Für eine schnellstmögliche finanzielle Entlastung empfiehlt die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. Geschädigten, die Einkommensteuervorauszahlungen an das Finanzamt leisten müssen, Möglichkeiten der Herabsetzung oder Stundung prüfen zu lassen. Die Beratungsstellen der Lohi helfen dabei gerne.
Infos dazu unter www.lohi.de.
Lohi - Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.
Die Lohnsteuerhilfe Bayern e.V. mit Hauptsitz in München wurde 1966 als Lohnsteuerhilfeverein gegründet und ist in mehr als 350 Beratungsstellen im gesamten Bundesgebiet aktiv. Mit mehr als 525.000 Mitgliedern ist der Verein einer der größten Lohnsteuerhilfevereine in Deutschland. Im Rahmen einer Mitgliedschaft nach § 4 Nr. 11 StBerG zeigen wir Arbeitnehmern, Rentnern und Pensionären alle Möglichkeiten auf, Steuervorteile zu nutzen.
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Gudrun Steinbach, Vorstand
Riesstraße 17 • 80992 München
T 089 27813113 • E g.steinbach(at)lohi.de • www.lohi.de
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