PresseKat - Fünf Sommer-Steuer-Tipps, die Sie kennen sollten

Fünf Sommer-Steuer-Tipps, die Sie kennen sollten

ID: 907740

(ots) - Wir sagen Ihnen, welche Kosten für
Urlaub, Renovierung oder Schulgeld Sie von der Steuer absetzen
können.

Endlich Sommer, endlich Urlaub: Die meisten freuen sich auf ein
paar Wochen Auszeit, verreisen oder machen es sich zu Hause
gemütlich. Andere wollen endlich das alte Bad erneuern. Wieder andere
denken schon an die Einschulung oder den Schulwechsel ihrer
Sprösslinge im Spätsommer. Für alle Urlauber, Heimwerker und Eltern
haben wir unsere fünf besten Steuer-Tipps für den Sommer
zusammengestellt:

1. Mit dem Flugzeug in den Urlaub: CO2-Ausgleich absetzen

Beliebte Reiseziele wie Mallorca, Kreta oder Florida sind am
schnellsten mit dem Flugzeug zu erreichen. Allerdings ist das
Flugzeug nicht nur ein bequemes Verkehrsmittel, sondern auch eines
mit sehr hohem CO2-Ausstoß. Wer klimabewusst reist, kann die Kosten
für den CO2-Ausgleich in der Steuererklärung eintragen.

Verreisen Sie mit dem Flugzeug, können Sie als Wiedergutmachung
für die Umweltverschmutzung Geld an eine Klimaschutzorganisation
spenden - und diese Spende von der Steuer absetzen. Die Voraussetzung
dafür: Die Klimaschutzorganisation, bei der Sie Ihren Flug
ausgleichen, muss steuerbegünstigt sein wie ein gemeinnütziger Verein
oder eine Stiftung. Dann erhalten Sie für Ihren geleisteten Beitrag
eine Zuwendungsbestätigung, also eine Spendenquittung und können
damit Ihre Kosten von der Steuer absetzen. Weitere Details zum Thema
erhalten Sie in unserem Steuer ABC Kann ich meinen Urlaub von der
Steuer absetzen? (http://ots.de/egXXq)

2. Von der Dienstreise in den Urlaub: Anreise, Ãœbernachtung und
Verpflegung absetzen

Mit dem Zug zur Fortbildung und anschließend ein paar Tage Urlaub
dranhängen - das ist nicht nur praktisch, sondern inzwischen auch
teilweise von der Steuer absetzbar.





Nehmen wir mal an, Sie müssen auf eine zweitägige Fortbildung in
den Schwarzwald fahren. Anschließend verbringen Sie dort drei Tage
Urlaub. Dann gilt Ihre Reise steuerrechtlich als "gemischte
Aufwendung". Davon können Sie die Hinfahrt mit dem Zug, die erste
Übernachtung und die Verpflegung für die beiden Fortbildungstage als
Werbungskosten von der Steuer absetzen, sollte Ihr Arbeitgeber diese
Kosten nicht übernehmen. Zusätzliche Infos dazu erfahren Sie in
unserem Steuer-Tipp Von der Dienstreise in den Urlaub.
(http://ots.de/rA2rz)

3. Zu Hause renovieren oder sanieren: Diese Kosten können Sie
absetzen

Manch einer nutzt seinen Sommerurlaub, um sich endlich das alte
Bad vorzunehmen. Oder gleich die ganze Wohnung. Das kann teuer
werden, aber Sie können viele Ihrer Handwerkerkosten von der Steuer
absetzen. Dabei ist wichtig, ob sie renovieren, sanieren oder neuen
Wohnraum schaffen.

Das Finanzamt unterscheidet folgendermaßen:

1. Eine Renovierung ist alles, was ein Haus instand hält oder
modernisiert (neues Parkett oder Bad)
2. Eine Sanierung bedeutet, dass drei von vier
"Ausstattungs-Kernbereichen" verbessert werden. Die vier Kernbereiche
sind Sanitär, Elektro-Installation, Fenster und Heizung.
3. Die "Schaffung neuen Wohnraums" bedeutet für das Finanzamt, dass
zum Beispiel aus dem Balkon ein Wintergarten oder der Garage ein
Wohnzimmer wird.

Eigentümer und Mieter dürfen nur maximal 1.200 Euro im Jahr für
die Handwerkerkosten absetzen, und zwar nur für eine Renovierung oder
Sanierung ihres Hauses oder ihrer Wohnung. In den 1.200 Euro mit
inbegriffen sind Arbeitslohn, Fahrt- und Maschinenkosten der
Handwerker, nicht aber die Materialkosten.

Vermieter dagegen dürfen sowohl die Handwerkerkosten für jede
bauliche Maßnahme von der Steuer absetzen - also Renovierung,
Sanierung und Schaffung neuen Wohnraums -, als auch die komplette
Rechnung samt Materialkosten dafür. Auch den Gesamtpreis der
vermieteten Wohnung oder die Grundsteuer, Maklergebühren,
Kredit-Zinsen und vieles mehr. Ausführliche Informationen dazu
erhalten Sie in unserem Ãœberblick Was ein Vermieter von der Steuer
absetzen kann. (http://ots.de/myBqx)

4. Nach dem Urlaub: Schulgeld von der Steuer absetzen

Für staatliche Grund-, Haupt- und Realschulen, Gymnasien, Gesamt-
oder auch für Berufsschulen fällt kein Schulgeld an. Anders dagegen
die Waldorfschule oder ein Internat: Privatschulen verlangen in der
Regel Schulgeld. Bis zu 30 Prozent der Kosten, aber maximal 5.000
Euro im Jahr können Sie als Sonderausgaben absetzen. Das Gleiche gilt
für Schulen im europäischen Ausland, ob deutsche Schulen oder
einheimische. Bedingung: Die Schule arbeitet nach anerkannten, von
der deutschen Kultusministerkonferenz entwickelten Standards - Ihr
Kind erhält also einen staatlich anerkannten Schulabschluss. Weitere
Details und Hintergrundinformationen liefert Ihnen unser Top Thema
Schulgeld von der Steuer absetzen. (http://ots.de/cP6Oj)

5. Nicht vergessen: Sammeln Sie die Belege

Ob CO2-Ausgleich, Renovierung oder Schulgeld: Für manche Ausgaben
will das Finanzamt einen schriftlichen Nachweis, sonst bekommen Sie
keine Steuern zurück. Folgende Belege sollten Sie im Original Ihrer
Steuererklärung beilegen und die Kopien bei sich zu Hause
aufbewahren:

- Spendenbescheinigungen bzw. Zuwendungsbestätigungen
- Bescheinigungen über Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld,
Kurzarbeitergeld oder Elterngeld
- Steuerbescheinigungen über Kapitalertragsteuer oder Zinsabschläge
zum Beispiel aus Aktienfonds
- Nachweis von außergewöhnlichen Belastungen wie Krankheitskosten,
Pflege- und Pflegeheimkosten, Scheidungs-, Unterhalts-, Zivilprozess-
oder Beerdigungskosten
- Nachweise der Behinderung wie ein Schwerbehindertenausweis oder ein
Feststellungsbescheid
- Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit
- Bescheinigung über geleistete Altersvorsorgebeiträge wie die
Riester-Rente

Sie können noch viel mehr in Ihrer Steuererklärung eintragen, zum
Beispiel Kinderbetreuungs- oder Werbungskosten. In der Regel reicht
es aus, wenn Sie die Belege dazu daheim aufbewahren. Anders bei
haushaltsnahen Dienstleistungen: Hier sollten Sie die
Originalrechnungen samt Überweisungsträger Ihrer Steuererklärung
beifügen. Mehr dazu lesen Sie in unserem Steuer ABC Welche Belege
müssen in die Steuererklärung? (http://ots.de/ZzHWA)

Ãœber die VLH

Der größte Lohnsteuerhilfeverein Deutschlands, die VLH, ist einer
der wenigen Lohnsteuerhilfevereine, die bundesweit vertreten sind. In
mehr als 2.800 Beratungsstellen beraten wir knapp 800.000 Mitglieder
- für sie nehmen wir uns Zeit und sprechen ihre Sprache. Außerdem
sorgen wir für nachhaltige Beratungsqualität: 1.200 der
VLH-Beratungsstellen sind nach DIN 77700 zertifiziert, das sind mehr
Zertifizierungen als bei allen anderen Lohnsteuerhilfevereinen
zusammen. Für Arbeitnehmer, Beamte und Rentner erstellen wir im
Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG
Einkommensteuererklärungen. Weitere Informationen erhalten Sie im
Internet unter www.vlh.de oder unter unserer kostenfreien Rufnummer
0800 1817616.

Dieser Pressetext steht Ihnen unter folgendem Link auch zum
Download bereit: http://ots.de/ffPYo



Pressekontakt:
Bernhard Lauscher, Steuerberater
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße

Tel.:06321 49010
Fax:06321 490149

E-Mail:presse(at)vlh.de
Web:http://www.vlh.de/presse.html


Themen in dieser Pressemitteilung:


Unternehmensinformation / Kurzprofil:
drucken  als PDF  an Freund senden  Arbeitskosten - Banker sind besonders teuer Rot-grüne Mindestlohnforderung / Steinbrück und Göring-Eckardt verschweigen Arbeitsmarktrisiken
Bereitgestellt von Benutzer: ots
Datum: 11.07.2013 - 12:57 Uhr
Sprache: Deutsch
News-ID 907740
Anzahl Zeichen: 8230

Kontakt-Informationen:
Stadt:

Neustadt a. d. W.



Kategorie:

Arbeit



Diese Pressemitteilung wurde bisher 0 mal aufgerufen.


Die Pressemitteilung mit dem Titel:
"Fünf Sommer-Steuer-Tipps, die Sie kennen sollten"
steht unter der journalistisch-redaktionellen Verantwortung von

Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (Nachricht senden)

Beachten Sie bitte die weiteren Informationen zum Haftungsauschluß (gemäß TMG - TeleMedianGesetz) und dem Datenschutz (gemäß der DSGVO).


Alle Meldungen von Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V.