Um Kunden von den eigenen Produkten zu überzeugen, werden nicht nur die Produkte, sondern auch die dafür erstellten Werbemaßnahmen genauestens überdacht und so attraktiv wie möglich gestaltet.
(firmenpresse) - Vorzüge werden hervorgehoben, denn für Kunden ist es attraktiv, möglichst viel für das ausgegebene Geld zu erhalten.
So warb ein gewerblicher Verkäufer für Elektronikartikel, die er auf einer Auktionsplattform im Internet anbot, mit einer 24-monatigen Herstellergarantie.
„Sie erhalten selbstverständlich 24 Monate Herstellergarantie.“
Jedoch unterließ er es, detaillierte Angaben diesbezüglich zu machen, womit er gegen § 477 BGB verstieß und somit rechtswidrig handelte.
Dies bestätigten am 16.12.2008 auch die Richter am OLG Hamm (Az.: 4 U 173/08).
Sie legten dar, dass die Garantie als Bestandteil des Kaufvertrages bereits bei Vertragsschluss dem Verbraucher in ihren Details bekannt sein müsse.
Ein pauschaler und allgemeiner Hinweis auf das Bestehen eines Garantieanspruchs und dessen Laufzeit ist zur Erfüllung dieses Erfordernisses nicht ausreichend.
Die Werbung mit einer 24-monatigen Gewährleistung stuften die Richter ebenfalls als wettbewerbswidrig ein, da es sich hierbei um eine Selbstverständlichkeit handle, mit der so nicht geworben werden dürfe.
Fazit:
Im Bereich des Wettbewerbsrechts bestehen viele Vorschriften, die juristischen Laien oftmals nicht bekannt sind.
Verstöße gegen diese Vorschriften können jedoch kostspielige gerichtliche Verfahren nach sich ziehen.
Um diese zu vermeiden, sollte bei jeder zu veröffentlichenden Werbemaßnahme der Rat eines spezialisierten Rechtsanwalts eingeholt werden.
© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln
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Rechtsanwalt Mittelstaedt
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