PresseKat - Wettbewerbswidrige Handlung auch bei nur ausschnittsweiser Nutzung geschützter Fotografien

Wettbewerbswidrige Handlung auch bei nur ausschnittsweiser Nutzung geschützter Fotografien

ID: 99404

Um Produkte für potentielle Kunden ansprechend präsentieren zu können, wird oftmals auf professionell angefertigte Fotografien zurückgegriffen.
Diese Fotografien sind meist sehr kostspielig, weshalb sich viele Unternehmer diesen finanziellen Aufwand ersparen möchten und Bilder z.B. aus dem Internet kopieren.

(firmenpresse) - Dass dies einen Urheberrechtsverstoß darstellt, liegt auf der Hand. Doch auch die nur teilweise Nutzung eines geschützten Fotos ist nicht zulässig.

So hatte das LG Düsseldorf am 01.04.2009 (Az.: 12 O 277/08) darüber zu entscheiden, ob ein Händler, der bei einer Internetauktionsplattform Briefkästen anbot und diese mit einem Ausschnitt aus einer geschützten Fotografie bewarb, rechtswidrig handelte.

In diesem Fall hatte die Klägerin Fotos von Briefkästen anfertigen lassen und diese im Anschluss mit einem Bildbearbeitungsprogramm bearbeitet, nämlich die relevanten Ausschnitte herauskopiert.
Die Beklagte hatte diese Ausschnitte kopiert und für eigene Verkaufszwecke im Internet zur Werbung für die zu vertreibenden Produkte genutzt.
Sie war der Ansicht, da die Klägerin lediglich einen Ausschnitt des geschützten Bildes veröffentlicht hatte, genieße dieser auch keinen urheberrechtlichen Schutz.

Die Düsseldorfer Richter korrigierten diese Fehleinschätzung der Beklagten jedoch.
Sie sahen die Klägerin als ausschließliche Nutzungsinhaberin und somit im Verhalten der Beklagten eine Urheberrechtsverletzung.

An dieser Einschätzung konnte auch der Hinweis nichts ändern, die Beklagte habe diese Fotografien von ihrem Warenlieferanten erhalten, da diese regelmäßig nicht die Rechte für ein öffentliches Zugänglichmachen einräumen (können).


Fazit:
Nutzungsrechte an Fotografien stehen regelmäßig nur den Urhebern oder den Rechtsinhabern zu. Gleiches gilt auch für Ausschnitte aus diesen Bildnissen.
Sollten Zweifel über den Schutzumfang einer Fotografie bestehen, so empfiehlt es sich, einen spezialisierten Rechtsanwalt zu konsultieren, um Urheberrechtsverletzungen aus dem Weg zu gehen.

© RA Axel Mittelstaedt 2009 – LADM Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer; Dezernat Gewerblicher Rechtsschutz, Köln
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Datum: 01.07.2009 - 11:09 Uhr
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Freigabedatum: 01.07.2009

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